Katzenfall:
Anwendungsbereich des § 476 BGB nochmals ausgedehnt!
BGH vom 11.07.2007, Az. XII ZR 110/06
Verkauft war am 11.08.2002 ein am 22.07.2002 geborener -künftiger- Zucht-Kater, welcher innerhalb der Frist des § 476 BGB die Anzeichen einer Hauterkrankung zeigte. Übergabe war am 06.10.2002 erfolgt, Feststellung erster Symptome am 26.10.2002. Als Ursache wurde ein Befall mit dem Erreger Microsporum canis festgestellt. Die Besonderheit liegt darin, dass zwischen dem Kontakt mit dem Erreger und dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit Zeiträume zwischen sieben Tagen und anderthalb Jahren liegen können. Hinzu kommt, dass der Erreger praktisch in allen Beständen anzutreffen ist, die Durchseuchung soll bei über 80 % liegen, in Zuchtbeständen bei immerhin 35 %. Diese Pilzsporen fänden sich praktisch überall, seien für 18 Monate überlebensfähig, Übertragung sei über Katzen und Gegenstände möglich, letztlich auch über den Menschen, der ebenfalls daran erkranken könne, sog. Zoonose. Es mag also auch in diesem Fall einiges dafür gesprochen haben, dass das Tier erst in der Obhut der Käuferin, die weitere Katzen hielt, mit dem Erreger in Kontakt gekommen war. Gleichwohl hob der BGH das die Ansprüche des Käufers abweisende OLG-Urteil auf und verwies zurück. Der Verkäufer wird im weiteren schwerlich beweisen können, dass bei Übergabe noch kein Kontakt mit dem Erreger stattgefunden hatte. Der mögliche Kontakt mit den Pilzsporen vor Übergabe ohne Krankheitszeichen bei Übergabe reicht dem BGH zur Annahme eines Mangels also aus.
Nach der Entscheidung ist auch in dieser Konstellation § 476 BGB strikt anzuwenden.
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